Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Eiholzer AG

1. Geltungsbereich / Allgemeines

1 Die vorliegenden AGB dienen zur Klärung der Vertragsbedingungen zwischen der Eiholzer AG und dem Bauherrn bzw. Besteller und haben zum Ziel, eine reibungslose Auftragsabwicklung zu gewährleisten sowie Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
2 Die vorliegenden AGB finden auf alle Lieferungen und Leistungen der Eiholzer AG Anwendung und bilden einen integrierenden Bestandteil der Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen.
3 Allfällige Geschäftsbedingungen Dritter oder andere Regelungen, welche von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen, sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt wurden.

2. Angebote / Offerten

1 Die Offertpreise sind drei Monate ab Offertdatum gültig.
2 Die Offerten der Eiholzer AG basieren auf den technischen Unterlagen, Plänen und Spezifikationen, die der Bauherr der Eiholzer AG bis zum Zeitpunkt der Offerteinreichung zur Verfügung gestellt hat. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen übernimmt die Eiholzer AG keine Haftung. Eine Überprüfung der bauseitigen Unterlagen, Pläne und Spezifikationen durch die Eiholzer AG ist ohne besondere Vereinbarung nicht Bestandteil des Vertrags.
3 Zeigt sich anhand der Ausführungspläne oder bei der konkreten Ausführung, dass die verlangten Mengen bzw. Stückzahlen von der Offerte abweichen, zeigt dies die Eiholzer AG dem Bauherrn an. Jede Mehr- oder Minderlieferung gilt als Bestellungsänderung, welche unabhängig von der getroffenen Preisabsprache, aber vorbehältlich der Regelung gemäss Ziffer 10 dieser AGB, zu berücksichtigen ist. Sofern keine neue Preisabsprache erfolgt, gelten die Regiepreise gemäss Ziffer 13 dieser AGB.
4 Zeigen sich bei der Ausführung Erschwernisse, von denen beide Parteien nicht ausgegangen sind und auch bei genügender Sorgfalt nicht ausgehen mussten (z.B. Forderungen der Baubehörde, Schwierigkeiten beim Bohren von Erdsonden usw.), werden die offerierten Preise angepasst. Soweit die Offerte hierzu keine Grundlage liefert, gelten vorbehältlich anderer Vereinbarung die Regiepreise gemäss dieser AGB.
5 Die Offertpreise und -konditionen basieren auf der Vorgabe, dass die offerierte Arbeit als Ganzes ausgeführt werden kann; wird nur ein Teil des offerierten Projektes in Auftrag gegeben oder erfolgt die Ausführung in mehreren Etappen, oder wird entgegen der Ausschreibung nachträglich das Material bauseits geliefert, können die Preise entsprechend angepasst werden.

3. Lieferfristen und Liefertermine

1 Die Bestellung für Apparate/Materialien wird von der Eiholzer AG dann ausgelöst, wenn das zu bestellende Material genügend spezifiziert ist und die genauen Spezifikationen vom Bauherrn oder dessen Vertreter bestätigt wurde.
2 Ist eine Akontozahlung vereinbart, so hat diese vor der Bestellung zu erfolgen; die Bestellung wird erst nach vollständigem Eingang der Akontozahlung ausgelöst.
3 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt am Tag nach dem Eingang der Bestätigung des Bauherrn gemäss Ziffer 3 Absatz 1 hiervor bzw. mit dem Eingang einer allenfalls vereinbarten Akontozahlung.
4 Die Lieferfrist wird bei bauseits verursachten Terminverschiebungen und nachträglichen Bestellungsänderungen angemessen verlängert.
5 Wurde keine Akontozahlung vereinbart, erlischt eine Lieferverpflichtung vollständig, wenn der Bauherr zahlungsunfähig wird, insbesondere bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder der Einstellung eines solchen mangels Aktiven.
6 Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung.

4. Montagetermine

1 Bei Vertragsabschluss müssen die Montagetermine wochengenau definiert werden.
2 Mindestens 10 Arbeitstage im Voraus müssen die taggenauen Montagetermine definiert werden.
3 Voraussetzung für das Einhalten der Montagetermine ist die Lieferung der Ausführungspläne mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, ausser es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
4 Einmal definierte taggenaue Montagetermine können nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
5 Ergeben sich aufgrund äusserer Einflüsse wie Wetter oder Temperaturen, dass die taggenauen Termine nicht eingehalten werden können, sind beide Parteien verpflichtet, dies gegenseitig unverzüglich anzuzeigen.
6 Können vereinbarte Montagetermine bauseits nicht eingehalten werden, ist ein neuer Montagetermin mindestens 5 Arbeitstage im Voraus mit der Eiholzer AG zu vereinbaren. Der Bauherr nimmt zur Kenntnis, dass in solchen Fällen ein Vorlauf bzw. eine Reaktionszeit von mindestens 5 Arbeitstagen berücksichtigt werden muss und eine verspätete Vereinbarung eines neuen Termins zu weiteren Verzögerungen führen kann.

5. Abnahme

1 Die Eiholzer AG ist jederzeit berechtigt, eine Teilabnahme zu verlangen.
2 Ist das Werk beendet oder wird eine Teilabnahme verlangt, so zeigt dies die Eiholzer AG dem Bauherrn schriftlich oder per E-Mail an.
3 Der Bauherr ist verpflichtet, umgehend einen Abnahmetermin vorzuschlagen. Erfolgt kein umgehender Terminvorschlag, so gilt das Werk bzw. der Werkteil 5 Arbeitstage nach erfolgter Beendigungsanzeige bzw. verlangter Teilabnahme als abgenommen.
4 Bei der Abnahme wird ein schriftliches Protokoll erstellt, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird.

6. Gewährleistung

1 Bei Materiallieferungen haftet die Eiholzer AG für Mängel, sofern diese nicht auf unsachgemässe Behandlung durch den Bauherrn oder Besteller oder eine von ihm beauftragte Person zurückzuführen sind. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel infolge eines ungeeigneten Baugrunds oder mangelhafter Bauarbeiten Dritter bzw. für Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens auf der Baustelle.
2 Die Beschaffenheit der gelieferten Ware ist sofort nach Erhalt bzw., sofern der Einbau durch die Eiholzer AG erfolgt, bei der Bauabnahme zu prüfen. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar sind, müssen sofort nach der Prüfung bzw. anlässlich der Bauabnahme gerügt werden. Für Mängel, die nach der Abnahme auftreten, übernimmt die Eiholzer AG keine Haftung, ausser es handle sich um von Beginn weg bestehende Mängel, die trotz sofortiger Untersuchung nicht erkennbar waren. Solche verdeckten Mängel müssen sofort nach ihrer Feststellung gerügt werden. Bei Verletzung dieser Rügepflicht bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wird jede Haftung abgelehnt.
3 Für bauseitige Lieferungen von Material und Apparaten haftet ausschliesslich der Bauherr, auch wenn die Apparate und das Material von der Eiholzer AG verbaut werden. Die Eiholzer AG übernimmt keine Mängelhaftung.
4 Die Eiholzer AG ist weder verpflichtet, das bauseits gelieferte Material auf seine Tauglichkeit oder Mängel zu prüfen, noch allfällige Mängel am bauseits gelieferten Material anzuzeigen.
5 Materialien und Apparate können herstellungs- oder produktebedingt farben- oder formmässig von Katalogen oder Ausstellungsobjekten abweichen. Solche Abweichungen gelten nicht als Mangel, soweit nicht einschlägige Normen und Empfehlungen der Branche verletzt werden und die gelieferte Ware zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist.
7 Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung der SVGW-Leitsätze, der Abwasservorschriften nach SN 592 000, der Schallschutznormen nach SIA 181, der SN/CEN-Vorgaben, der NIN 2005, des Brandschutzes und der örtlichen Vorschriften. Die Eiholzer AG lehnt jede diesbezügliche Haftung ab.

7. Garantie

1 Für Materialien oder Apparate, die für alle Parteien erkennbar von einem Drittlieferanten bezogen wurden, gewährt die Eiholzer AG dem Bauherrn dieselben Mängelrechte, welche gegenüber dem Drittlieferanten beste-hen.
2 Die Garantiezeit beginnt mit Abnahme des Werkes.
3 Wünscht der Bauherr weitergehende Gewährleistungs- und Garantiefristen auf die von der Eiholzer AG gelieferten elektrischen Apparaten, so bedingt dies zwingend die Vereinbarung eines Unterhalts- und Wartungsvertrages.

8. Zahlungsbedingungen

1 Die Rechnungsstellung der Eiholzer AG erfolgt auf Basis der Offerte unter Berücksichtigung allfälliger Bestellungsänderungen und Erschwernisse.
2 Die Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar, sofern nicht schriftlich andere Konditionen vereinbart wurden. Massgebend für den Beginn der Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum.
3 Hält der Bauherr oder Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, gerät er ohne besondere Mahnung in Verzug (Verfalltag) und hat den gesetzlichen Verzugszins von 5% zu bezahlen.
4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung wie folgt: Periodische Akontozahlungen bis 90% der nachgewiesenen Materialbestellungen und Leistungen.
5 Die Schlussrechnung erfolgt nach der Abnahme. Der Bauherr prüft die Schlussrechnung innert längstens 10 Tagen nach Versand und gibt der Eiholzer AG innert weiteren 5 Tagen über das Ergebnis Bescheid. Unterbleibt dies, gilt die Schlussrechnung als anerkannt und genehmigt.
6 Wird gemäss Offerte ein Skonto oder Rabatt gewährt, so gilt ein solcher für Regie- oder Mehrpreise (z.B. wegen Bestellungsänderungen) nur dann, wenn der Preisnachlass wiederum ausdrücklich vereinbart wurde.

9. Transportkostenanteil (LSVA)

Auf sämtlichen Apparate- und Leistungsmaterialpositionen wird vorbehältlich einer anderen Vereinbarung ein Transportkostenanteil von 4% des Fakturawerts erhoben. Dieser Prozentsatz ist vorbehältlich anderer Anzeige im offerierten Preis inbegriffen.

10. Rücknahme von bestellten Apparaten und Materialien

1 Die Eiholzer AG ist nicht verpflichtet, einmal bestellte Materialien und Apparate bei Nichtgebrauch zurückzunehmen.
2 Werden die Apparate und Materialen nach freiem Ermessen der Eiholzer AG trotzdem zurückgenommen, so wird der Preis der zurückgenommenen Ware gemäss Offerte nach folgender Massgabe vom Werkpreis abgezogen:
- 20%, wenn die bestellte Ware in ungeöffneter Originalverpackung zurückgegeben wird;
- 30%, wenn die bestellte Ware nicht in Originalverpackung retourniert wird, jedoch in fabrikneuem Zustand ist.

11. Bauseitige Leistungen

1 Soweit Vorarbeiten nötig sind und diese nicht ausgeschrieben und deshalb von der Eiholzer AG nicht ausdrücklich offeriert wurden, müssen diese Leistungen bauseits erbracht werden.
2 Werden nicht ausgeschriebene und nicht offerierte Vorarbeiten durch die Eiholzer AG erbracht, so sind diese nach Massgabe des Aufwandes gemäss den in Ziffer 13 definierten Regieansätzen zusätzlich zu vergüten.

12. Haftung an fremdem Eigentum

1 Die Eiholzer AG ist verantwortlich für den sorgsamen Umgang mit fremdem Eigentum. Die notwendigen Abdeckarbeiten und Schutzmassnahmen sind im Werkpreis nicht enthalten.
2 Hingegen sind bewegliche Gegenstände während der Bauarbeiten durch den Bauherrn aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
3 Für im Offertstadium nicht erkennbare Schäden an Unterkonstruktionen und Bauteilen kann die Eiholzer AG nicht haftbar gemacht werden.
4 Durch Bau- oder Sanierungsarbeiten können Risse in der Unterkonstruktion entstehen, für diese übernimmt die Eiholzer AG keine Haftung.

13. Regiearbeiten

1 Mehrarbeiten gemäss Regierapporten oder Bestellungsänderungen werden wie folgt verrechnet:
Monteur               Fr. 114.00/Std.
Servicemonteur   Fr. 119.00/Std.
Lehrling 1. Jahr   Fr. 42.00/Std.
Lehrling 2. Jahr   Fr. 48.00/Std.
Lehrling 3. Jahr   Fr. 57.00/Std.
Lehrling 4. Jahr   Fr. 64.00/Std.
2 Die Regierapporte werden dem Bauherrn bzw. seinem Stellvertreter vor Ort spätestens innert 5 Arbeitstagen zur Kenntnis gebracht und gegenseitig unterzeichnet.
3 Werden Regierapporte nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zustellung schriftlich abgelehnt, gelten sie als genehmigt.

14. Arbeitssicherheit

1 Die Eiholzer AG ist verantwortlich für eine unfallfreie Auftragsabwicklung und die Gesundheit seiner Mitarbeiter. Entsprechend verpflichten sich die Parteien, die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle einzuhalten. Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) ist integrierter Bestandteil des Werkvertrags.
2 Die Eiholzer AG informiert den Bauherrn bei Bedarf über die geltenden Richtlinien und Massnahmen zur Arbeitssicherheit. Unternehmer und Bauherr wirken im Interesse einer gesetzeskonformen Arbeitssicherheit zusammen.
3 Der Bauherr ist für die Erstellung der baulichen Einrichtungen zur Arbeitssicherung (z.B. Gerüste und Absturzsicherungen) zuständig. Soweit diese fehlen, werden sie vor Beginn der Arbeiten von der Eiholzer AG auf Kosten des Bauherrn und unter Verrechnung der Regieansätze gemäss Ziffer 13 dieser AGB erstellt.
4 Abweichungen von den gängigen Normen zur Arbeitssicherheit auf Weisung des Bauherrn bedürfen der schriftlichen und unterschriebenen Auftragserteilung an die Eiholzer AG. Die Eiholzer AG macht den Bauherrn schriftlich auf die rechtlichen Konsequenzen aufmerksam. Die Eiholzer AG behält sich jederzeit das Recht vor, eine Arbeitsausführung aufgrund ungenügender Sicherheit ganz oder teilweise abzulehnen oder zu unterbrechen.

15. Haftpflichtversicherung des Unternehmers

Die Eiholzer AG erklärt, durch eine Haftpflichtversicherung gegen Drittpersonenschaden (Todesfall oder Körperverletzung) und Sachschaden im Umfang von CHF 10 Mio. versichert zu sein.

16. Geltung SIA-Normen

Soweit diese AGB keine davon abweichenden Bestimmungen enthalten, sind die SIA-Normen der Branche (insbesondere SIA118 und 271) anwendbar.

17. Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren den Sitz der Eiholzer AG als einzigen Gerichtsstand.

18. Besonderes

Diese AGB sind Bestandteil aller Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen und werden vom beratenden Personal auf Wunsch des Bauherrn mündlich erläutert.

Version: 01.02.2025